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Neue Verordnung des Rektorats - Sondervorschriften zu COVID-19

Montag, 25.05.2020

§ 1 STEOP § 2 Beurlaubungen

Das Rektorat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit 11.05.2020 eine Verordnung über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 erlassen.

Die wichtigsten Punkte aus der Verordnung dürfen wir Ihnen aufzählen:

§ 1 STEOP

Studierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase am 23. April 2020 noch nicht abgeschlossen haben, können im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 unter Berücksichtigung der in den Curricula festgelegten Anmeldevoraussetzungen unbegrenzt über den Umfang der dafür in der Satzung und den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinaus weiterführende Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolvieren.

§ 2 Beurlaubung

Studierende können sich aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, auf Antrag für das Sommersemester 2020 beurlauben lassen. Eine COVID-19-Beurlaubung ist bis 30. Juni 2020 zu beantragen und ist ab dem Tag ihrer Genehmigung wirksam.

Die Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 und weitere Regelungen finden Sie hier.

 

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