Das Rektorat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit 11.05.2020 eine Verordnung über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 erlassen.
Die wichtigsten Punkte aus der Verordnung dürfen wir Ihnen aufzählen:
§ 1 STEOP
Studierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase am 23. April 2020 noch nicht abgeschlossen haben, können im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 unter Berücksichtigung der in den Curricula festgelegten Anmeldevoraussetzungen unbegrenzt über den Umfang der dafür in der Satzung und den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinaus weiterführende Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolvieren.
§ 2 Beurlaubung
Studierende können sich aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, auf Antrag für das Sommersemester 2020 beurlauben lassen. Eine COVID-19-Beurlaubung ist bis 30. Juni 2020 zu beantragen und ist ab dem Tag ihrer Genehmigung wirksam.
Die Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 und weitere Regelungen finden Sie hier.